Wir haben unsere Ziele immer klar vor Augen!
Damit diese auch für Außenstehende transparent sind, haben wir unsere Zielsetzungen und den Weg dorthin in folgender Satzung festgehalten.
§1 Name, Sitz und Geschäftsführer
Der Verein führt den Namen FW - FWG Schmelz. Er hat seinen Sitz in Schmelz und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lebach eingetragen werden. Nach Eintrag führt er den Zusatz "e.V.". Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die organisierte, am Gemeinwohl orientierte Einflussnahme unabhängiger Bürger auf kommunalpolitische Entscheidungen in der Gemeinde Schmelz. Dazu gehört auch die Aufstellung von Wahlvorschlägen für den Gemeinderat und die Ortsräte aus dem Kreis der parteipolitischen unabhängigen Bürger der Gemeinde Schmelz.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Er erstrebt keinen Gewinn. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohen Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
Mitglieder können nur Einzelpersonen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Annahme einer schriftlichen Beitrittserklärung seitens des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit. Mitglied im Verein kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitglieder erklären sich bereit, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Mitglieder wegen langjährigen besonderen Verdiensten oder ihrer außergewöhnlichen Leistungen zum Ehrenmitglied zu ernennen. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an öffentlichen Fraktionssitzungen und an Mitgliederversammlungen, soweit das Mitglied allen Verpflichtungen zu diesem Zeitpunkt nachgekommen ist.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt; b) durch Tod; c) durch Ausschluss; d) durch Auflösung. Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende möglich. Zu viel bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet. Nach Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Rechte des Mitglieds an den Verein. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein wird durch den Vorstand und dem betreffenden Mitglied in schriftlicher Form mitgeteilt. Ausschlussgünde sind u.a. Schädigung des Ansehens und der Interessen des Verein, Missbrauch der Mitgliedschaft des Vereins oder Nichtzahlung rückständiger Beiträge trotz mehrmals ergangener Mahnung. Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem betreffenden Mitglied steht das Recht zu, gegen diesen Beschluss der Entscheidung der Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit bei ihrem nächsten turnusgemäßen Zusammentreffen oder aufgrund einer besonderen Einberufen gemäß §10 dieser Satzung. Die Einspruchsfrist beträgt 14 Tage nach Erhalt des Ausschlussschreibens.
§6 Beitrag
Die Mitglieder zahlen einen mtl. Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird. Die Höhe des Mitgliederbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Der Vorstand schlägt nach Aufstellung des Haushaltsplanes die Höhe des Beitrages der Mitgliederversammlung vor. Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Betrag wird vierteljährlich im voraus erhoben.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) Der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mind. 5 Personen, die auf Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Der Vorstand setzt sich zusammen aus Vorsitzenden, 1 und 2 stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer, Schatzmeister, Pressewart. Der Gesamtvorstand besteht aus Vorsitzenden, 1 und 2 stellv. , Schriftführer, Schatzmeister, Frauenvertreterin, Pressewart. Bei Bedarf steht es dem Vorstand frei, Beisitzer zu benennen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Jeweils der erste Vorsitzende und der 1 stellvert. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es wird festgelegt, dass die Vorstandsmitglieder nur tätig werden, wenn die Reihenfolge vor ihnen genannten Vorstandsmitglieder verhindert sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der erste Vorsitzende hat den Vorsitz in allen Versammlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfalle wird er durch den ersten stellv. Vorsitzenden vertreten. Der Schriftführer führt das Protokoll über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Über alle Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und von dem Schriftführer zu unterzeichen. Der Schatzmeister besorgt das Kassen und Rechnungswesen. Die vom Schatzmeister vorzulegende jährliche Rechnung wird durch zwei von der vorherigen Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer geprüft. Das Ergebnis wird in der nächsten Mitgliederversammlung vorgetragen. Die Vertreterin der Frauen ist zuständig für die Interessenvertretung der Frauen und die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit. Der Pressewart ist zuständig für die Berichterstattung und den Kontakt zur Presse. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen sind jedoch zu erstatten.
§9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Wahl findet in schriftlicher Form statt. Wahl per Akklamation ist zulässig, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht. Sind mehrere Personen gleichzeitig zu wählen, so sind diejenigen gewählt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft. Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist insbesondere: - Grobe Pflichtverletzung; - Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Beim Ausscheiden eines oder mehrere Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen. Diese Ergänzung muss in der nächsten Mitgliederversammlung formell bestätigt werden, gegebenenfalls ist für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine Neuwahl durchzuführen. Sofern nicht noch mindestens zwei der gewählten Vorstandsmitglieder im Amt sind, oder wenn mehr als die Hälfte gleichzeitig ausscheidet, hat unverzüglich eine Neuwahl des gesamten Vorstandes stattzufinden.
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Sie hat das Recht, gefasste Beschlüsse wieder aufzuheben. Sie werden durch den Vorstand vierzehn Tage vor Beginn unter Mitteilung der Tagesordnung im amtlichen Nachrichtenblatt der Gemeinde Schmelz eingeladen. Zu Beginn eines Geschäftsjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Er hat zum Gegenstand der Tagesordnung zu gehören: a) Die Entgegennahme des Jahresberichts, b) der Kassenbericht, c) die Entlastung bzw. Neuwahl des Vorstandes, d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) die Beschlussfassung evtl. Satzungsänderung, f) die Beschlussfassung über die Aufstellung der Kandidatenliste zur Beteiligung der Kommunal- oder Kreiswahlen, g) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Über alle Mitgliederversammlungen, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen und durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Anträge die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, kann jedes Mitglied stellen. Die Anträge, die zusätzlich zur bekanntgemachten Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen schriftl. eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch die Reihenfolge nach ihm stehenden Vorstandsmitglieder geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Versammlungsleiter. Für die Aufstellung der Wahlvorschläge gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.
§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 10% der Mitglieder die Einberufung unter Angaben der Gründe beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
§12 Wahl und Aufgabe der Kassenprüfer
Neben dem Vorstand werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die gesamte Kassenführung zu prüfen, Einsicht in die Bücher und Belege zu verlangen. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Der Bericht ist zum Versammlungsprotokoll zu nehmen.
§13 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschießt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten Mitglieder erschienen ist. Ist diese Zahl nicht erreicht, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die als dann mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der erste Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
§14 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Wird der Verein aufgelöst, so ist sein Vermögen nach Begleichung bestehender Verbindlichkeiten steuerbegünstigten Zwecke zuführen.
§15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Schmelz, 16.Jan. 1989
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